Restemeyer GmbH
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Mietpark AGB

Hier finden Sie die AGB´s für unseren Mietpark. 

Auf unserer "Mietpark-Seite" finden Sie die AGB  auch als  PDF zum Download.

MIETPARK 
Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich

1.1.  Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietungen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

1.2.  Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des  Vermieters gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Vermietung  beweglicher Sachen mit demselben Mieter, ohne dass der  Vermieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.3.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem  Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und  Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Miet-
vertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen  ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung  maßgebend.

1.4.  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5.  Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Anmietung bestimmter Mietgegenstände seine „Ergänzenden  Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark 
Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziff. 1.5 für  Großgeräte, mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen  und sonstige vergleichbare Mietgegenstände sowie für 
Arbeitsbühnen“ und für die Durchführung von Reparaturen im  Zusammenhang mit dem durch diese Bedingungen näher  geregelten Mietvertrag die „Allgemeinen Instandhaltungs- und
 sonstigen Werkleistungsbedingungen“ des Vermieters gelten.

1.6. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich.

1.7.  Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den
Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

1.8. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.

1.9.  Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.


2. Dauer des Mietverhältnisses

2.1.  Falls die Vertragspartner keinen abweichenden Mietvertragsbeginn
vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragspartner oder im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

2.2.  Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde. Das Mietverhältnis eines über eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von
   - einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
   - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
   - 10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat
   zu zahlen ist.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen, falls das Mietverhältnis länger als zwei Monate andauern sollte.

2.4.  Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches Übergabeprotokoll zu übergeben, welches sowohl vom Mieter, als auch vom Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des Mietgegenstandes hinsichtlich eventueller Schäden dokumentiert ist.
   
3. Übergabe des Mietgegenstandes

3.1.  Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

3.2.  Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.

3.3.  Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat.
Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

3.4. Unbeschadet Ziff. 8 ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt.

   
4.  Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht

4.1.  Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen in vollem Umfang zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.

4.2. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.

4.3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.

4.4. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4. zu übergeben.

4.5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

4.6. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

4.7. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an. Wenn der Mieter die Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.
Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.

4.8.  Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

5. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz

5.1.  Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.

 5.2. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.
Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige hat auch auftragsgemäß zu dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragspartner die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.

5.3.  Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters für die notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu vertreten sind.

 5.4. Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.

5.5. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt Ziffer 5.6. sinngemäß.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.

5.6. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die    Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 % unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in Höhe von 65 % der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang


6.1.  Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

 6.2. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen    wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzinsmultipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

6.3. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrundegelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zulegen und zu vergüten.

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

7.1.  Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechsel gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber.

7.2. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.

7.3.  Die berechneten Beträge sind innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum, ohne Abzüge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.

7.4. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters

Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:
        • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
        • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder
        einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
        gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
        • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
        Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
        Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
        Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
        Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,
        • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für
        Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
        Gegenständen haftet,
        • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
        soweit die Erreichung des Vertrags zwecks gefährdet wird,
        allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und
        voraussehbaren Schadens.
        Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.

9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen

9.1.  Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und  Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offen zu legen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist.

9.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

10. Aufrechnung und Abtretung

10.1 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

10.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt oder Sicherheit für ihn geleistet wird

12. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien

12.1. Unbeschadet der ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 2.2 kann der Mietvertrag von beiden Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

12.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn - der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
        - Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
        - bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung                vorliegt,
        - der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger
          erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
        - der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2.Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters (Amtsgericht Tecklenburg)
Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, das Gericht am Geschäftssitz des Mieters anzurufen.
 
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziffer 1.5 für Großgeräte, mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände sowie für Arbeitsbühnen





Allgemeine Bestimmungen

  
1.1 Erfüllungsort, Übergabe, Rücktransport

1.1.1 Erfüllungsort für die Übergabe und die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Lagerungsort am Sitz des Vermieters.

1.1.2 Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trägt der Mieter sämtliche Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Mieter durchzuführen. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung während der gesamten Standzeit zu schützen.

1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden.

1.2 Transport von Mietgegenständen durch Dritte

1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und für Rechnung des  Mieters, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters und unter Ausschluß der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die jeweils geeignete An- und Abtransportstrecke und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Kosten für etwa auftretende Verzögerungen, Unmöglichkeit oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind.

1.3 Anlieferung, Rücktransport
   
1.3.1 Voraussetzung für die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muß, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.

1.3.2 Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport  entstehende Wartezeiten von mehr als 15 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet.

1.3.3 Im Falle von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder von sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlängert sich die Ausführungsfrist für die durch den Vermieter übernommenen Leistungen angemessen. Gleiches gilt auch, falls der Mieter seinen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsverpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

1.3.4 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.


2. Nebenleistungen

2.1 Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Transport, der Ab- und Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für den Einsatz von Kränen und sonstigen Hebegeräten bei der Ab- und Aufladung und Kosten für die technisch ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes für die Aufstellung des Mietgegenstandes.

2.2 Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des Mietgegenstandes den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschließlich etwa notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und Ähnlichem. Der Vermieter kann hierzu ergänzende Vorgaben machen.

2.3 Gleiches gilt für etwa notwendige Ver- oder Entsorgungsleitungen und die Anschlüsse des Mietgegenstandes an diese.

3. Behördliche Genehmigungen

3.1 Die rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behördlicher Sondergenehmigungen und die Durchführung der etwa notwendigen Folgemaßnahmen (z.B. Straßenabsperrmaßnahmen) erfolgt ausschließlich durch den Mieter und in dessen Verantwortung.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwa erforderlichen Genehmigungen und deren Folgemaßnahmen vorliegen bzw. durchgeführt sind.

B Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte

1. Großgeräte
Der Transport und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.

2. Mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände

2.1 Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters.

2.2 Die Dächer – insbesondere von Containern – dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.

2.3 Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die für den Mietgegenstand eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

2.4 Bei der Anmietung von mobilen Hallen und Gebäuden ist jeweils eine Vorauszahlung in Höhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschluß fällig.

2.5 Bei der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen, das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung durchführt. In die Entsorgungsbehälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.

3. Arbeitsbühnen

3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Prüfung für die Eignung des Gerätes für den durch den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzuführen und das Gerät nur zu Einsätzen zu verwenden, für das Gerät in vollem Umfang geeignet ist und Schäden Dritter und eine Beschädigung des Gerätes nicht zu befürchten sind.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät nicht (direkt oder indirekt) als Hebegerät für sonstige Gegenstände zu verwenden.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Arbeitsbeginn den Motoröl- und Hydraulik Ölstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und gegebenenfalls Öl und Wasser aufzufüllen.


3.4 Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung des Gerätes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und dessen Weisungen durchzuführen.

4. Baustellensicherungsgeräte

4.1  Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter – ohne hierzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.

4.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei Werbematerialien anzubringen.

5. Krane

5.1 Baustellenvorbereitung
Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für
        - die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,
        - die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des                    Kranes, als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen                                            Fundamentverankerung,
        - des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,
        - die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken
        - die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabeln, Zäunen, Gerüsten,                  Lampen u.a.,

        - die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Straßenabsperrungen,
        - die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, Verlängerungskabeln sowie
          Prüfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial,

        - die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes,
        - sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u.a.

5.2 Abnahmen
Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemäß BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den zuständigen Bauleiter des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen.

5.3 Einweisung, Betrieb, Wartung
Der Mieter verpflichtet sich, den Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch lückenlos zu führen und die nötigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u.a. vorzunehmen und den Kran gegen Beschädigungen zu schützen.

5.4 Demontage
   Ziffer 5.1 gilt sinngemäß

5.5 Freimeldung/Kündigung
   Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietverhältnis mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen.